der Programmausschuss Fernsehen des Rundfunkrats hat sich in seiner Sitzung am 18. März 2013 mit Ihrer Intervention befasst, die von Ihnen vorgebrachten Sachverhalte ausführlich und intensiv diskutiert und alle Aspekte bewertet. Bei der überwiegenden Zahl der Mitglieder herrschte die Meinung vor, dass die Art der Darstellung als nicht übermäßig gelungen zu bewerten ist. Die Darstellung des Blackfacings hat in der Diskussion eine durchaus kritische Würdigung erfahren.
Hinsichtlich der inhaltlichen Aussage des Kommentares besteht im Rundfunkrat Konsens, dass diese vom hohen Gut der Meinungsfreiheit geschützt sind.
Nach der Diskussion kommt das Gremium mit deutlicher Mehrheit zu dem Ergebnis, dass bei dem von Ihnen monierten Beitrag von Herrn Scheck kein Verstoß gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
NB: Meine Beschwerde vom 10. Februar 2013
Sehr geehrte Mitglieder des HR-Rundfunkrates,
Ich nehme an, sowohl Herr Scheck, als auch die Druckfrisch-Redaktion, als auch der HR Rundfunkrat sind sich der Herkunft und Aussage des Blackface bewusst: Es ist eine Darstellungsform des Minstrel, die während und nach dem amerikanischen Bürgerkrieg bewusst über schwarze Bürger lustig machte und sie als faul oder dumm darstellte. Aus diesem Grund ist Blackface in den USA seit der Bürgerrechtsbewegung geschasst. Weshalb der von allen Bundesbürgern – seien wir nun schwarz, weiss oder braun – finanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk glaubt, ein absichtlich beleidigendes Format senden zu müssen, ist mir unklar.
Der Stellungnahme der Druckfrisch-Redaktion is zu entnehmen, dass Herr Scheck den Einsatz von Blackface als absichtliche Überspitzung und Satire interpretiert und den Einsatz dieses Mittels als künstlerisches Mittel verteidigt. Da Herr Scheck sich ja nicht einfach schwarz angemalt hat, wie der von ihm herbeigezogene Ulrich Wildgruber, sondern dies in der Form des Minstrel getan hat, ist einzusehen, dass er sich der Bedeutung dieser Darstellungsform durchaus bewusst ist. Es geht hier nicht um Meinungs- oder Künstlerfeiheit (Herr Scheck kann von mir aus sagen, was er will), sondern um Sensibilität und Respekt – und um den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und des hr im Besonderen.
Artikel (II) §2 (1) des hr-Gesetzes besagt, der Hessische Rundfunk habe den Auftrag, “die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern” zu fördern. §3 besagt sogar, dass (2) “Die Darbietungen (…) dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen” sollen und (3) “nicht gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder das sittliche und religiöse Gefühl verletzen” dürfen. “Sendungen, die Vorurteile oder Herabsetzungen wegen der Nationalität, Rasse, Farbe, Religion oder Weltanschauung eines einzelnen oder einer Gruppe enthalten, sind nicht gestattet.” (An dieser Stelle erlaube ich es mir, ein paar !!!!!! zu setzen.)
Ich bin der Ansicht, dass der Hessische Rundfunk mit dem Beitrag von Denis Scheck ganz klar gegen seinen Auftrag gemäss Artikel (II), §2 (1) und §3 (2), (3) verstossen hat, denn der Beitrag behindert nicht nur die Völkerverständigung, sondern enthält durch die Darstellung von Blackface ganz klar eine Herabsetzung einer Gruppe wegen Rasse und Farbe.
Meine Fragen an Sie: Teilt der Rundfunkrat meine Auffassung der Lage? Wenn nein, mit welcher Begründung? Hat der Rundfunkrat des hr irgendwelche Konsequenzen aus diesem Beitrag gezogen? Wenn nicht, sind Konsequenzen in Planung?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen,